Zusammenfassung: Der UFS hatte es in dieser Sache mit einem Zusammenschluss von 15 Kommanditerwerbsgesellschaften zu tun. Fraglich war, ob die neu entstandene Gesellschaft zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist für an die Altgesellschaften gerichteten Bescheide berechtigt war.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 BAO; § 26 UmgrStG; § 22 UmgrStG

