Zusammenfassung: Laut Aktenlage war Vertreter in steuerlichen Angelegenheiten einer OHG eine Wirtschaftstreuhandkanzlei. Eine Rechtsanwaltskanzlei war Vertreterin eines Gesellschafters der OHG im exekutiven Vollstreckungsverfahren. Der Rechtsanwalt konnte als Vertreter des Gesellschafters keine Kenntis davon haben, dass ein im Vollstreckungsverfahren angeführtes Gutachten, Relevanz als Wiederaufnahmsgrund haben könnte. Das Gutachten wurde aber auch nicht an den Klienten (Gesellschafter) weitergeleitet. Ab welchem Zeitpunkt beginnt nun die dreimonatige Frist für die Wiederaufnahme zu laufen?

