Zusammenfassung: Der UFS stellte im Rahmen dieser Entscheidung Überlegungen zu § 22 Abs 5 UmgrStG an, insbesondere ob zwischen Einbringungsvorgängen mit und solchen ohne Gegenleistung differenziert werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 5 UmgrStG; § 295 BAO

