Zusammenfassung: Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 wurde Berufung eingebracht, woraufhin das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag wegen inhaltlicher Mängel erließ. Dem Behebungsauftrag wurde jedoch nicht entsprochen und das Finanzamt erklärte die Berufung für gegenstandslos. Mit der Berufung gegen die Gegenstandsloserklärung befasste sich der Senat in der vorliegenden Entscheidung.

