Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, welcher Wert für ein innerhalb der EU von einem autorisierten Fahrzeughändler erworbenes Kfz als Bemessungsgrundlage der NoVA heranzuziehen ist. Können Wertänderungen bis zur Zulassung Auswirkungen auf den anzusetzenden Wert haben?
Rechtsgrundlagen: § 1 Z 3 NoVAG; § 5 Abs 2 NoVAG

