Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob und welche Steuerpflicht für eine Rente besteht, die aufgrund eines Vergleichs von der Stadt Wien einem auf Grund eines ärztlichen Kunstfehlers seit seiner Geburt zu 100 % Erwerbsgeminderten gewährt wurde. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, es handle sich um (steuerpflichtige) wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG, der Berufungswerber argumentierte mit Steuerfreiheit aufgrund von Freiwilligkeit der Rente.

