Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall mietete der Berufungswerber in Deutschland mittels Nutzleasingvertrag einen Pkw und hatte Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer. Das österreichische Finanzamt verwendete die Nettoleasingraten als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs 1 Z2 UStG.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 UStG

