Zusammenfassung: Der UFS hatte über die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen für Almhirten zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wirkte der Arbeitgeber jedoch bei der Sachverhaltsfeststellung nicht mit und bot keine Möglichkeit eines Lokalaugenscheins.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 EStG

