Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Ordnungsmäßigkeit eines in Form einer excel-Datei geführten Fahrtenbuchs Stellung und erläutert, dass selbst die unzureichende Ordnungsmäßigkeit nicht zwingend die Hinzuschätzung erfordert, sofern andere Beweismittel die Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen gewährleisten.

