Zusammenfassung: Die Einnahmenlosigkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit steht der Abzugsfähigkeit der dabei anfallenden Ausgaben als Werbungskosten entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Die Einnahmenlosigkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit steht der Abzugsfähigkeit der dabei anfallenden Ausgaben als Werbungskosten entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
