Zusammenfassung: In Ermangelung einer ausschließlichen beruflichen Nutzung können die Kosten für die Verwendung eines Teils eines Wohnzimmers als Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: In Ermangelung einer ausschließlichen beruflichen Nutzung können die Kosten für die Verwendung eines Teils eines Wohnzimmers als Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
