Zusammenfassung: Durch einen mindestens fünf Tage dauernden Aufenthalt an einem Einsatzort kann ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet werden, wobei dann aber keine Tagesdiäten zustehen. Dies gilt auch im Fall der Unzumutbarkeit der Rückreise.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

