Zusammenfassung: solange für die Steuerbehörde ein Abwicklungsbedarf vorliegt, besitzen eingetragene Erwerbsgesellschaften auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch Parteifähigkeit. die Rechtsgültigkeit von Feststellungs- und umsatzsteuerbescheiden setzt daher die Adressierung an die gelöschte OEG voraus.
Rechtsgrundlagen: § 79 BAO

