Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Ausgaben für Behandlungsmethoden der Außenseitermedizin als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 6 EStG; § 4 der VO (BMF) über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303

