Zusammenfassung: Die konkursbedingte vorzeitige Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Qualifikation der Beteiligung als Einkunftsquelle.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 LVO
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Zusammenfassung: Die konkursbedingte vorzeitige Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Qualifikation der Beteiligung als Einkunftsquelle.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 LVO
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