Zusammenfassung: Der UFS verneint die Abzugsfähigkeit von Verlusten, die aus Mitunternehmeranteilen der übernehmenden Körperschaft resultieren, die im Verschmelzungs- bzw Einbringungszeitpunkt nicht mehr bestehen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Z 1 lit b UmgrStG; § 21 Z 2 UmgrStG

