Zusammenfassung: Durch Weglieferung nicht angemeldeter und unzureichend beschriebener Handelswaren vom Amtsplatz wird die Zollschuld durch die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung begründet.
Rechtsgrundlagen: Art 20 Abs 1 ZK; Art 20 Abs 3 ZK; Art 203 Abs 1 ZK

