Zusammenfassung: Privatrechtliche Vereinbarungen können weder eine Ausschließung noch eine Einschränkung des grunderwerbsteuerlichen Solidarschuldverhältnisses im Rahmen eines " Bauherrenmodells" bewirken.
Rechtsgrundlagen: § 9 Z 4 GrEStG; § 6 Abs 1 BAO

