Zusammenfassung: Sofern die Lebensversicherungssumme zur Begleichung der Erblasserschulden und der Todfallskosten verwendet wird, ist dies als nachträgliche Vereinbarung zu qualifizieren, die für die bereits begründete Erbschaftssteuerschuld keine Konsequenzen mehr entfaltet.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG

