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Aktuelle Entscheidungen zu Gebühren und Verkehrsteuern - Nachträgliche Vereinbarungen haben auf die einmal entstandene Steuerschuld keinen Einfluss

SteuerrechtHedwig Bavertek-WeberUFS aktuell 2006, 198 Heft 5 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Sofern die Lebensversicherungssumme zur Begleichung der Erblasserschulden und der Todfallskosten verwendet wird, ist dies als nachträgliche Vereinbarung zu qualifizieren, die für die bereits begründete Erbschaftssteuerschuld keine Konsequenzen mehr entfaltet.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG

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