§ 273 Abs 1 lit a BAO; § 1 Abs 1 KO; § 80 Abs 1 KO; § 78 Abs 2 KO
Der Autor beschreibt kurz das Erkenntnis des VwGH,in dem ausgesprochen wird, dass eine behördliche Erledigung, die an den Gemeinschuldner gerichtet wird, aber dem Masseverwalter zugestellt wird, keine Wirksamkeit für den Masseverwalter entfaltet und daher nicht rechtswidrig ist.

