Zusammenfassung: Ein Hausbesorger kann unter der Prämisse der Fremdüblichkeit die Zahlungen, die er an seine Ehegattin für Vertretungsleistungen leistet, als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988
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Zusammenfassung: Ein Hausbesorger kann unter der Prämisse der Fremdüblichkeit die Zahlungen, die er an seine Ehegattin für Vertretungsleistungen leistet, als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988
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