Zusammenfassung: Ein überwiegend im Außendienst tätiger Vertriebsleiter kann die Ausgaben für ein Navigationssystem als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EstG 1988
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Zusammenfassung: Ein überwiegend im Außendienst tätiger Vertriebsleiter kann die Ausgaben für ein Navigationssystem als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EstG 1988
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