Zusammenfassung: Der Beitritt eines neuen Pächters ist gebührenrechtlich als Begründung eines neuen Bestandsvertrages zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 5 GebG
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Zusammenfassung: Der Beitritt eines neuen Pächters ist gebührenrechtlich als Begründung eines neuen Bestandsvertrages zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 5 GebG
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