Zusammenfassung: Der UFS prüft die Verhältnismäßigkeit einer Gebührenerhöhung, die infolge der unterlassenen Gebührenanzeige verfügt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 GebG; § 33 TP 5 GebG
Zusammenfassung: Der UFS prüft die Verhältnismäßigkeit einer Gebührenerhöhung, die infolge der unterlassenen Gebührenanzeige verfügt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 GebG; § 33 TP 5 GebG
