Zusammenfassung: In Ermangelung einer ausschließlich beruflichen Veranlassung kann ein Sportlehrer die Ausgaben für ein Seminar in Finnland nicht als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: In Ermangelung einer ausschließlich beruflichen Veranlassung kann ein Sportlehrer die Ausgaben für ein Seminar in Finnland nicht als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
