Zusammenfassung: Die finanzstrafrechtliche Verfolgungsverjährung wird nie vor der steuerrechtlichen Bemessungsverjährung in Gang gesetzt. Abänderungen der gesetzlichen Vollendungsfiktion bei der Steuerhinterziehung können dem Günstigkeitsvergleich iSd § 4 Abs 2 FinStrG unterzogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 208 Abs 1 BAO; § 208 Abs 2 BAO; § 4 Abs 2 FinStrG; § 33 Abs 3 lit a FinStrG; § 31 FinStrG

