Zusammenfassung: Sofern die Aufwandsersätze an einen Förster im Revierdienst das werbungskostenpauschale überschreiten, gelangt dieses nicht zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 6 EStG 1988
Zusammenfassung: Sofern die Aufwandsersätze an einen Förster im Revierdienst das werbungskostenpauschale überschreiten, gelangt dieses nicht zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 6 EStG 1988
