Zusammenfassung: Der UFS prüft, unter welchen Voraussetzungen ein in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich nach § 67 Abs 3 EStG besteuert werden kann, betont aber, dass von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf gesetzliche Abfertigungsansprüche nicht ausgegangen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 8 lit a EStG 1988

