Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben den Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG, der durch das AbgÄG 2004 implementiert wurde und eine rückwirkende Steuerbefreiung für Gewinne aus öffentlichen Ausspielungen vorsieht. Darauf aufbauend zeigen sie die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung dieser Steuerbefreiung.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG; § 34 Abs 1 Z 10 ErbStG; § 299 BAO; § 295a BAO; § 303 BAO

