Zusammenfassung: Der UFS spricht sich für die Bemessung nachträglicher Einkünfte nach der Methodik des Betriebsvermögensvergleichs aus und nimmt zur Abzugsfähigkeit von Steuern und Darlehensrückzahlungen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 32 Z 2 EStG 1988

