Zusammenfassung: Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Darlehensgebühr wird mit der Übergabe des unterzeichneten Darlehensvertrags begründet.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 8 GebG; § 16 Abs 1 Z 2 lit a GebG
Zusammenfassung: Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Darlehensgebühr wird mit der Übergabe des unterzeichneten Darlehensvertrags begründet.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 8 GebG; § 16 Abs 1 Z 2 lit a GebG
