Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Festlegung der Alkoholsteuer Stellung und betont, dass eine verwaltungsinterne Weisung des BMF keine Prolongierung der Betriebsbewilligung einer Verschlussbrennerei bewirken kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 AlkStG; § 8 Abs 1 Z 4 AlkStG; § 19 Abs 2 AlkStG; § 28 Abs 6 AlkStG

