Zusammenfassung: Gewinne aus Preisausschreiben sind nur dann als freigebige Zuwendung zu qualifizieren, wenn der Veranstalter aus wirtschaftlicher Sicht auf keine Gegenleistung der Empfänger abstellte.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Zusammenfassung: Gewinne aus Preisausschreiben sind nur dann als freigebige Zuwendung zu qualifizieren, wenn der Veranstalter aus wirtschaftlicher Sicht auf keine Gegenleistung der Empfänger abstellte.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
