Zusammenfassung: Die Ausgaben für die Pflasterung des Vorplatzes und die Erbauung einer Bruchsteinmauer an den Grundgrenzen können weder als Errichtungs- noch als Sanierungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG
Zusammenfassung: Die Ausgaben für die Pflasterung des Vorplatzes und die Erbauung einer Bruchsteinmauer an den Grundgrenzen können weder als Errichtungs- noch als Sanierungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG
