Zusammenfassung: Berufungen im Abgabenverfahren können bei der bescheiderlassenden erstinstanzlichen oder der zuständigen zweitinstanzlichen Behörde geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 245 Abs 1 BAO; § 273 Abs 1 lit b BAO
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Zusammenfassung: Berufungen im Abgabenverfahren können bei der bescheiderlassenden erstinstanzlichen oder der zuständigen zweitinstanzlichen Behörde geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 245 Abs 1 BAO; § 273 Abs 1 lit b BAO
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