Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Besteuerung einer Abfindungsleistung, die anlässlich eines gerichtlichen Vergleiches vom Arbeitgeber gezahlt wird, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 8 lit a EStG
Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Besteuerung einer Abfindungsleistung, die anlässlich eines gerichtlichen Vergleiches vom Arbeitgeber gezahlt wird, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 8 lit a EStG
