Zusammenfassung: Der UFS bejaht die Abzugsfähigkeit der im Zuge einer Zahnbehandlung in Ungarn anfallenden Fahrtkosten, verneint aber - aufgrund des geringeren Preisniveaus in Ungarn - das Vorliegen eines Verpflegungsmehraufwands.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 EStG; § 26 Z 4 EStG

