Zusammenfassung: Die Zulässigkeit der Zustellung von Bescheiden an den Parteinvertreter setzt die Offenlegung der Vollmacht, dh die ausdrückliche Bezugnahme auf die erteilte Bevollmächtigung im Verfahren voraus.
Rechtsgrundlagen: § 8a ZustG; § 9 ZustG; § 83 BAO

