Der EuGH hat am 13. 10. 2022 in der Rs Finanzamt Bremen, C-431/21, entschieden, dass sowohl Regelungen über steuerliche Verrechnungspreisdokumentationspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle als auch solche über Strafzuschläge bei Nichterfüllung dieser Pflichten mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Dementsprechend bewirken die der Entscheidung zugrunde liegenden deutschen Rechtsnormen (insbesondere §§ 90 Abs 3 sowie 162 Abs 3 und 4 AO in der streitgegenständlichen Fassung) keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Damit ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob die auf Verordnungsebene erhobenen umfassenden Anforderungen an die Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation tatsächlich in vollem Ausmaß erforderlich und damit verhältnismäßig sind.

