In Deutschland hat vor Kurzem ein BFH-Urteil zur Entstrickungsbesteuerung bei personallosen Betriebsstätten aufgrund einer geänderten Zuordnung der Wirtschaftsgüter auf Basis des sogenannten „Authorized OECD Approach“ (AOA) für Aufsehen gesorgt. Demnach könne eine Änderung der Zuordnung allein nach den ausgeübten Personalfunktionen keine Entstrickung nach allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften auslösen. Dieser Beitrag fasst die Hintergründe der Entscheidung zusammen und überträgt die zugrunde liegende Problematik auf die österreichische Betriebsstättenpraxis, insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021).

