Anfang 2022 hat des Committee of Experts on International Cooperation in Tax Matters das UN-Musterabkommen 2021 veröffentlicht. Darin findet sich ein neuer Art 12B, der sich mit der Besteuerung von automatisierten digitalen Dienstleistungen (automated digital services; ADS) beschäftigt. Die Digitalisierung internationaler Geschäftstätigkeiten hat in den letzten Jahren eine Diskussion über die Wirksamkeit des derzeitigen internationalen Steuersystems ausgelöst, das Unternehmensgewinne grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung überlässt und Marktstaaten nur bei bestehender physischer Präsenz Besteuerungsrechte einräumt. Viele Staaten haben innerstaatlich durch die Einführung von Digitalsteuern darauf reagiert. Ende 2021 ist es G20 und OECD gelungen, 137 Staaten des OECD Inclusive Framework on BEPS davon zu überzeugen, sich auf neue Nexus- und Gewinnverteilungsregeln (Säule I) und eine globale Mindestbesteuerung (Säule II) zu einigen und damit eine neue internationale Steuerordnung zu schaffen. Nicht zuletzt, um damit einen Flickenteppich nationaler Regelungen zu verhindern. Parallel dazu hat das UN-Expertenkomitee eine neue Verteilungsnorm für ADS in das UN-MA 2021 übernommen und durch einen Kommentar dazu ergänzt. Demnach sollen Staaten, aus denen die dafür geleisteten Zahlungen stammen, auf abkommensrechtlicher Ebene in Form einer Quellensteuer oder einer pauschalen Gewinnallokation neue Besteuerungsrechte eingeräumt werden. Wenngleich sich derzeit noch keine korrespondierende Bestimmung in den österreichischen DBA findet, wird die Übernahme einer solchen Regelung bei künftigen DBA-Verhandlungen und -Revisionen mit Entwicklungs- und Schwellenländern nicht zu vermeiden sein und in Verbindung mit der neuen Weltsteuerordnung möglicherweise eine Mehrfachbesteuerung digitaler Geschäftsmodelle auslösen.

