Info des BMF vom 1. 4. 2022, 2022-0.235.942.
Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 NEHG 2022, BGBl I 2022/10, basierend auf Vorjahreswerten).

