Für ab 1. 1. 2021 erbrachte Dienstleistungen mit Routinecharakter wurde die fremdübliche Bandbreite eines Gewinnaufschlags nach den VPR 2021 idF Begutachtungsentwurf auf 3 % bis 10 % (häufig 5 %) eingeengt, während nach den VPR 2010 als Orientierungshilfe eine Bandbreite von 5 % bis 15 % galt. Höherwertige Dienstleistungen können indessen nicht mit einem bloß 5%igen Aufschlagssatz abgegolten werden. Ferner wurde in den VPR 2021 der LVAIGS-Ansatz (LVAIGS: „low value-adding intra-group services“) der OECD-VPL 2017 übernommen, der für die demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten einen Kostenaufschlag von 5 % vorsieht. Die drei Bereiche sollen nachfolgend hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs abgegrenzt werden.

