Mit Verweis auf VwGH 16. 4. 2024, Ro 2023/13/0003 führte das BFG aus, dass gem § 9 Abs 7 KStG endgültige Vermögensverluste iSd § 10 Abs 3 Satz 2 KStG im System der Gruppenbesteuerung nicht abzugsfähig
Von der Steuerneutralität iSd § 9 Abs 7 KStG sind nicht nur Verluste anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung, sondern auch Verluste anlässlich der Liquidation

