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Ort des Entnahmeeigenverbrauchs

Steuer-RadarUmsatzsteuerAufsatzIryna Stetsko, Peter Pichlertaxlex-SRa 2026/28taxlex-SRa 2026, 62 Heft 2 v. 5.3.2026

Der Leistungsort für die Entnahme eines eigenen Gegenstands (zB Motoryacht) ist dort anzunehmen, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet.

Erfolgt die Entnahme eines Gegenstands durch einen österreichischen Unternehmer, ist der Entnahmevorgang am Unternehmenssitz

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