Widmungen, die für die tatsächliche Bebauung eine weitere Umwidmung oder eine Ausnahmegenehmigung erfordern (zB bei Aufschließungsgebieten oder bei Bauerwartungsland), stellen keine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG dar.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

