Werden Mitunternehmeranteile mit negativen Kapitalkonten und auch einem negativen realen Wert übertragen, liegt keine Bereicherung des Übernehmers und somit keine Schenkung (kein unentgeltlicher Vorgang) vor und sind die negativen Kapitalkonten daher als Veräußerungsgewinn
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

