Ertragsteuerlich ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG eine Gewinnausschüttung grundsätzlich am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung realisiert.
Bei Ausschüttungen in fremder Währung erstreckt sich die Steuerbefreiung für internationale Schachtelbeteiligungen iSd § 10 KStG auf den im Realisationszeitpunkt

