Für das Vorliegen eines Vertrags auf unbestimmte Vertragsdauer reicht die Vereinbarung einer Kündigungsklausel nicht aus. Es ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung zu prüfen.
Für das Vorliegen eines Vertrags auf unbestimmte Vertragsdauer reicht die Vereinbarung einer Kündigungsklausel nicht aus. Es ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung zu prüfen.
