Im gegenständlichen Fall war angesichts der Anmeldung des Gewerbes als Bauträger, der Vielzahl an gleichzeitig oder in kurzer zeitlicher Abfolge errichteten Gebäuden, des Investitionsvolumens sowie des schnellen Verkaufs der Grundstücke nicht strittig, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2009-2012 (als Einzelunternehmer sowie als Gesellschafter einer GesbR gemeinsam mit seinem Vater) einen gewerblichen Grundstückshandel

